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BFH - Entscheidung vom 12.06.2012

VI B 73/12

Normen:
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1593

BFH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen VI B 73/12

DRsp Nr. 2012/16737

Begriff des Hausstandes i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG

NV: Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den FG als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei kommt dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich eine Indizfunktion zu.

Der Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG ist dort begründet, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich dort, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. Ein eigener Hausstand wird demgegenüber nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einem fremden Haushalt als Gast eingegliedert ist. Insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, ist zu prüfen, ob er einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache erfordert zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das angefochtene Urteil weicht nicht vom BFH-Urteil vom 21. April 2010 VI R 26/09 (BFHE 230, 5 ) ab.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen.

Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt als Gast eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor. Insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Dabei hat der Senat aber dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich --eine gewichtige-- Indizfunktion beigemessen, ohne die Entgeltlichkeit indessen als unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) zu betrachten. Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen (BFH-Urteil in BFHE 230, 5 ; s. auch BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE ..., ..., BFH/NV 2012, 1231 ). Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung.

Das Finanzgericht hat in der angefochtenen Entscheidung das BFH-Urteil in BFHE 230, 5 zwar nicht ausdrücklich erwähnt, die Grundsätze dieses Urteils jedoch beachtet. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die unzutreffende Würdigung der Umstände des Einzelfalls und mithin die materielle Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung rügen will, kann die Zulassung der Revision darauf nicht gestützt werden. Fehler in der Anwendung materiellen Rechts im konkreten Fall rechtfertigen für sich genommen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2092/08
Fundstellen
BFH/NV 2012, 1593