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BFH - Entscheidung vom 20.09.2012

VI B 36/12

Normen:
§ 8 Abs 2 S 4 EStG 2002
§ 116 Abs 3 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
EStG VZ 2008
EStG § 8 Abs. 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 359

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen VI B 36/12

DRsp Nr. 2013/657

Abgrenzung der privaten von der beruflichen Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassenen Dienstwagens

1. NV: Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann.   2. NV: Gelangt das FG im Rahmen seiner der Tatsacheninstanz obliegenden Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, die vorgelegten Unterlagen entsprächen dem nicht, wird mit dem Vorbringen, die Mängel seien nicht geeignet, das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verneinen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.

1. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassenen Dienstwagens ist auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ). 2. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG erfordert, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassenen Dienstwagens ist auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497 , BStBl II 2012, 505 , und BFH-Beschluss vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863 ). Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) in seiner der Tatsacheninstanz obliegenden Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs ausgegangen und zu dem Schluss gelangt, dass weder der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingereichte Reisekostennachweis noch das im Rahmen des Einspruchsverfahrens vorgelegte Fahrtenbuch den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprächen, weil die Unterlagen im Einzelnen keine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Angaben böten. Im Hinblick auf diese Würdigung durch das FG sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vom Kläger weder formuliert worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist das FG davon ausgegangen, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs führen können, wenn die Angaben insgesamt noch plausibel erscheinen. Letzteres hat das FG im Streitfall jedoch nicht angenommen. Letztlich macht der Kläger mit seinem Vorbringen geltend, die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Mängel seien nicht geeignet, das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verneinen. Hiermit wendet er sich im Grunde gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Hiermit kann er im Beschwerdeverfahren jedoch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO gehört werden.

2. Die Revisionszulassung kommt auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) in Betracht. Für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann offen bleiben, ob die vom FG im Streitfall zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze im Widerspruch zu der vom Kläger angeführten Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010 12 K 12047/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1306 ) stehen. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet bereits deshalb aus, weil der BFH mit Urteil in BFHE 236, 497 , BStBl II 2012, 505 über die hiergegen eingelegte Revision entschieden und die Rechtslage in der Weise geklärt hat, dass die bisherige Rechtsprechung zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs bestätigt wurde.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1718/10
Fundstellen
BFH/NV 2013, 359