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BAG - Entscheidung vom 21.03.2012

5 AZR 240/11

Normen:
BGB § 611 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP AG vom 18. Juni 2003) § 22 Abs. 1

Fundstellen:
BB 2012, 2700

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 240/11

DRsp Nr. 2012/15029

Arbeitszeitkonto; Kürzung von Zeitguthaben

Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2010 - 9 Sa 1239/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG ( MTV -DP AG vom 18. Juni 2003) § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 676/11 -

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1239/10
Vorinstanz: ArbG Potsdam, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2063/09
Fundstellen
BB 2012, 2700