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AG Wermelskirchen - Entscheidung vom 21.06.2012

2a C 322/11

Normen:
§ 840 Abs. 2 ZPO
§ 12a ArbGG
ZPO § 840 Abs. 2 S. 2
ArbGG § 12a

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2011 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. [...]
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