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AG Stuttgart - Entscheidung vom 27.01.2012

32 C 5132/11

Normen:
BGB § 558a Abs. 1
BGB § 558b Abs. 2

1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 475,08 EUR festgesetzt. Nach einseitiger Erledigungserklärung der Klägerseite, der die Beklagtenseite nicht widersprochen hat, war [...]
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