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AG Plön - Entscheidung vom 20.07.2012

2 C 664/11

Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 1
RDGEG § 4 Abs. 4

Fundstellen:
NJW 2012, 8
JurBüro 2012, 591
NJW-RR 2013, 128

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 03.07.2012 die Festsetzung einer Gebühr für die Vertretung durch ein Inkassounternehmen im Mahnverfahren in Höhe von 25,00 Euro. Mit Schreiben vom 06.07.2012 forderte das [...]
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