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AG Köln - Entscheidung vom 26.03.2012

73 IN 125/12

Normen:
§ 21 InsO, § 55 InsO, § 270 InsO, § 270a InsO, § 270b InsO
InsO § 21
InsO § 55
InsO § 270
InsO § 270a
InsO § 270b

Fundstellen:
NZI 2012, 375
ZIP 2012, 788
ZInsO 2012, 790
NJW-Spezial 2012, 309
EWiR 2012, 359
KSI 2012, 139
InsbürO 2012, 363

Im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 1 InsO ) wird bestimmt: Die Schuldnerin wird ermächtigt, zur Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes Masseverbindlichkeiten [...]
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