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AG Köln - Entscheidung vom 31.07.2012

272 C 49/12

Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 393,-- Euro gegenüber dem Sachverständigen QT, Str. ..., 00000, freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. [...]
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