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AG Köln - Entscheidung vom 06.02.2012

262 C 208/11

Normen:
StVG § 7 Abs. 1
RVG Nr. 2300 VV

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 41,65 € sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 55,93 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz [...]
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