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AG Hamburg - Entscheidung vom 26.03.2012

67c IN 322/07

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr.5

Fundstellen:
ZInsO 2012, 1585-1586
InsbürO 2012, 439

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt. Er hat die Kosten des Versagungsverfahrens zu tragen. Geschäftswert: 25.699,-- EUR. Die Antragstellerin hat im Schlusstermin Versagung der Restschuldbefreiung gem. § [...]
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