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AG Gummersbach - Entscheidung vom 05.09.2012

18 C 60/11

Normen:
BGB § 249
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 3
BGB § 281

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 215,65 EUR nebst Zinsen [...]
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