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AG Gelsenkirchen-Buer - Entscheidung vom 09.08.2012

28 C 380/11

Normen:
§ 249 BGB
BGB § 249 Abs. 2 S. 1
ZPO § 287 Abs. 1

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin wegen restlicher Mietwagenkosten i. H. v. 152,16 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist [...]
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