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AG Augsburg - Entscheidung vom 04.06.2012

VI 202/11

Normen:
BGB § 2279 Abs. 1

1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des am 12.01.2012 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. 2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt. 3. Die Erteilung des [...]
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