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VGH Bayern - Entscheidung vom 06.04.2011

19 BV 10.304

Normen:
§ 70 Abs.1 AufenthG 2004
§ 70 Abs. 2 AufenthG 2004
§ 83 Abs. 4 S. 3 AuslG 1990
§ 20 Abs. 1 S. 1 VwKostG
§ 17 VwKostG
§ 66 Abs. 1 AufenthG 2004
§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG 2004
§ 67 Abs. 3 AufenthG 2004
AufenthG § 70 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1
VwKostG § 20 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
§ 17 VwKostG
§ 20 Abs. 1 S. 1 VwKostG
§ 66 Abs. 1 AufenthG 2004
§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG 2004
§ 67 Abs. 3 AufenthG 2004
§ 70 Abs. 2 AufenthG 2004
§ 70 Abs.1 AufenthG 2004
§ 83 Abs. 4 S. 3 AuslG 1990

I. Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2009 wird der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2009 insgesamt aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens im ersten [...]
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