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VGH Bayern - Entscheidung vom 06.07.2011

11 BV 11.1610

Normen:
FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 2
BayVwVfG Art. 47
BayVwVfG Art. 47
FeV § 28 Abs. 1
FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
FeV § 28 Abs. 4
RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2
RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2
Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 2

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. September 2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist [...]
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