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VGH Bayern - Entscheidung vom 15.08.2011

21 ZB 10.1314

Normen:
§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO
Art. 1 Abs. 1 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 VersoG
Art. 13 Abs. 2 a und b, Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71
§ 65 Abs. 1 und 2 VwGO
Art. 1 Abs. 1 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 VersoG
Art. 13 Abs. 2 a und b, Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71
VersoG Art. 1 Abs. 1 Nr. 5
VersoG Art. 10 Abs. 1
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO
§ 65 Abs. 1 und 2 VwGO

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.659,08 Euro festgesetzt. Der Antrag auf [...]
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