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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 23.11.2011

9 K 2511/11

Normen:
StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
StVG § 28 Abs. 3 Nr. 3
FeV § 34 Abs. 1
FeV Anlage 12

Fundstellen:
DAR 2013, 42

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 23.08.2011 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € [...]
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