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VG Freiburg - Entscheidung vom 14.11.2011

5 K 2009/11

Normen:
BeamtStG § 29 Abs. 5 S. 1
LBG § 53 Abs. 1 S. 1
LBG § 58 Nr. 2

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Weisung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.06.2011 bzw. 18.08.2011 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des [...]
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