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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 08.07.2011

10 B 10684/11.OVG

Normen:
GKG § 52 Abs. 1

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Juni 2011 der Wert des Streitgegenstandes auf 7.500,-- EUR und [...]
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