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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 12.09.2011

8 AR 12/11

Normen:
FGG § 56g Abs. 1
FamFG § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m § 4 S. 1
FamFG § 273 S. 1
FGG § 56g Abs. 1
FamFG § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m § 4 S. 1
FamFG § 273 S. 1

Fundstellen:
FGPrax 2011, 299

Es verbleibt vorerst bei der Zuständigkeit des Notariats IV Ravensburg - Betreuungsgericht. I. Mit Beschluss vom 5. August 2011 hat das Notariat IV Ravensburg das Betreuungsverfahren abgegeben an das Notariat [...]
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