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OLG Rostock - Entscheidung vom 08.02.2011

10 UF 39/10

Normen:
ZPO § 78
ZPO § 341
FGG-RG Art 111

Der Einspruch des Antragsgegners gegen das Versäumnisurteil vom 14.12.2010 wird verworfen. Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens. I. Der Senat hat die Berufung des Antragsgegners [...]
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