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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 28.12.2011

12 W 2359/11

Normen:
GVG § 17a
GVG § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2
GVG § 23b Abs. 1
GVG § 95
FamFG § 111 Nr. 10
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
GVG § 17a
GVG § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2
GVG § 23b Abs. 1
GVG § 95
FamFG § 111 Nr. 10
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
FamRZ 2012, 896
FuR 2012, 268
NJW-RR 2012, 559

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.11.2011 (Az.: 2 HK O 9172/11) aufgehoben. II. Der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten wird für [...]
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