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OLG München - Entscheidung vom 11.11.2011

34 AR 277/11

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 32b Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 32b Abs. 1

Fundstellen:
ZIP 2012, 400

Das Oberlandesgericht München erklärt sich für unzuständig. Die Sache wird an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Stuttgart verwiesen. I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerinnen [...]
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