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LSG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 21.12.2011

L 3 SF 76/11 E

Normen:
RVG § 45 Abs. 1
RVG § 48 Abs. 1
RVG § 3 Abs. 1 S. 1
RVG § 2 Abs. 2
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
VV RVG Nr. 1000
VV RVG Nr. 1005
VV RVG Nr. 1007

Auf die Erinnerung wird die Kostenfestsetzung vom 25. Juli 2011 geändert und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Erinnerungsführers auf insgesamt 690,20 EUR festgesetzt. I. Zwischen den Beteiligten ist [...]
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