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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 06.09.2011

L 7 B 194/08 AS

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss vom Sozialgericht Duisburg vom 25.01.2008 geändert. Die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 425,43 Euro [...]
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