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LG Neuruppin - Entscheidung vom 26.04.2011

3 O 102/11

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 2.750,- Euro festgesetzt. Gem. § 269 III 3 ZPO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen sach- und Streitstands über die [...]
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