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LG Münster - Entscheidung vom 14.09.2011

016 O 150/10

Normen:
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 1004
StGB § 202 Abs. 1
BDSG § 43 Abs. 2 Nr. 4
BDSG § 44 Abs. 1
UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen-den Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungs-haft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im [...]
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