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LG Karlsruhe - Entscheidung vom 16.08.2011

6 O 185/11

Normen:
§ 91 a ZPO
ZPO § 91a

1. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 43% und hat die Beklagte 57% zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für [...]
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