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LG Hagen - Entscheidung vom 19.05.2011

8 O 416/10

Normen:
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 421
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 2
VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Fundstellen:
VRR 2011, 349

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der außergerichtlichen Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 661,16 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. [...]
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