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LG Essen - Entscheidung vom 10.08.2011

7 T 353/11

Normen:
§ 13 Abs. 2 InsO
InsO § 17

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Geschäftswert für die Berechnung der im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Gebühr: 161.000,00 Euro. [...]
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