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LG Duisburg - Entscheidung vom 11.08.2011

14 T 6/11

Normen:
AufenthG § 50
AufenthG § 58
AufenthG § 62 Abs. 2 Nr. 2

Die Beschwerde des Betroffenen vom 02.08.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 29.07.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG zulässig, aber unbegründet. I. Zur [...]
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