Die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 08.08.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 21.07.2011 - 13 XVII K 1268 - wird zurückgewiesen. Zur Überprüfung, ob der Rückgriffsanspruch in Höhe von 4.418,45 [...]
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