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LG Düsseldorf - Entscheidung vom 12.05.2011

14c O 64/11

Normen:
GGV Art. 19 Abs. 1
GGV Art. 89 Abs. 1 lit. a)

Fundstellen:
GRUR-RR 2011, 358-361
Mitt. 2012, 36-37

I. Die einstweilige Verfügung vom 08.03.2011 wird in Ziffer II. und III. aufrechterhalten. II. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. III. Der Streitwert wird bis zum 11.05.2011 auf 500.000,00 [...]
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