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LG Dortmund - Entscheidung vom 04.08.2011

2 O 130/11

Normen:
VVG § 37 Abs. 2

Fundstellen:
zfs 2011, 630-631
VK 2011, 213-214

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 6.425,27 € die Klägern. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen [...]
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