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LG Bonn - Entscheidung vom 19.04.2011

22 Qs 31/11

Normen:
StPO § 305 S. 1, 2

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Die Beschwerde ist gern. § 305 Satz 1 StPO unstatthaft, da sie eine Entscheidung des erkennenden Gerichts [...]
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