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LAG Schleswig-Holstein - Entscheidung vom 20.09.2011

1 Ta 33 b/11

Normen:
ZPO § 888
ZPO § 91a
ZPO § 91 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 788
ZPO § 888

Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist erledigt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. I. Durch Beschluss nach § 278 Abs. [...]
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