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LAG Köln - Entscheidung vom 08.09.2011

13 Ta 267/11

Normen:
ArbGG § 2a Nr. 3 Buchst. b
ArbGG § 82 Abs. 2
ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1
EBRG § 1 Abs. 4
EBRG § 1 Abs. 5
EBRG § 30
EBRG § 45
BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 100
BetrVG § 101
BetrVG § 111
EBRG § 1 Abs. 4
EBRG § 1 Abs. 5
EBRG § 30 Abs. 1
EBRG § 45
BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 87 Abs. 1
ArbGG § 2 a Nr. 3 Buchst. b
ArbGG § 82 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
BB 2012, 197

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.08.2011 - 8 BVGa 17/11 - wird zurückgewiesen. I. Der nach dem Gesetz über europäische Betriebsräte ( EBRG ) gebildete [...]
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