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LAG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 26.01.2011

18 Sa 627/10

Normen:
TV Zusatzversorgung Maler- und Lackiererhandwerk
GG Art 3 Abs. 1
BGB § 611 Abs. 1
SGB VI § 240
TV Zusatzversorgung (Maler- und Lackiererhandwerk) § 5 Nr. 4 Buchst. c
TV Zusatzversorgung (Maler- und Lackiererhandwerk) § 6 Nr. 3 Buchst. b
TV Zusatzversorgung (Maler- und Lackiererhandwerk) § 8 Nr. 1
TV Zusatzversorgung (Maler- und Lackiererhandwerk) § 13 Nr. 2 Buchst. b
ZPO § 256 Abs. 1

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