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FG Nürnberg - Entscheidung vom 24.05.2011

1 K 443/10

Normen:
§ 37 Abs. 5 KStG

Fundstellen:
DStRE 2012, 1192

Das Finanzamt hatte am 24.09.2008 den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG auf 11.511 € festgesetzt. Die darunter folgende „Abrechnung“ lautet:   „Körperschaftsteuerguthaben für [...]
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