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EuGH - Entscheidung vom 07.07.2011

Rs. C-614/10

Normen:
Satzung EuGH Art. 40 Abs. 1
VerfO EuGH Art. 93 § 1
AEUV Art. 258
Verordnung 45/2001/EG vom 18.12.2000 Art. 41 Abs. 2 Unterabs. 2
Verordnung 45/2001/EG vom 18.12.2000 Art. 44 Abs. 1
Verordnung 45/2001/EG vom 18.12.2000 Art. 44 Abs. 2
Verordnung 45/2001/EG vom 18.12.2000 Art. 47 Abs. 1 Buchst. i
Richtlinie 46/1995/EG vom 24.10.1995 Art. 28 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird in der Rechtssache C-614/10 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen. 2. Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten wird eine [...]
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