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EuGH - Entscheidung vom 13.09.2011

Rs. C-447/09

Normen:
Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1
AGG § 1
AGG § 10
AGG § 2
AGG § 3
AGG § 7
AGG § 8
Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa in seiner ab dem 14. Januar 2005 geltenden Fassung (MTV) § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5a
RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 5
RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1
RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1
Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 2 Abs. 5
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 6 Abs. 1
TzBfG § 14

Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die [...]
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