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BVerwG - Entscheidung vom 20.04.2011

7 B 28.11

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 7 B 28.11

DRsp Nr. 2011/8239

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines OVGs

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 119/11