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BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2011

6 B 5.11

Normen:
VwGO § 152

BVerwG, Beschluss vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 6 B 5.11

DRsp Nr. 2011/12775

Zulässigkeit einer Beschwerde bzgl. Nichtzulassung einer Berufung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 152 ;

Gründe

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur insoweit anfechtbar, als der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unzulässig verworfen hat (§ 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO ). Soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung verworfen hat, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs hingegen unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO ), worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen hat.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts verworfen hat, ist seine Entscheidung ohne Fehler ergangen, so dass mögliche Gründe für eine Zulassung der Revision nicht erkennbar sind und die eingelegte Beschwerde erfolglos bleiben muss. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war bereits mangels Zulassung unzulässig (§ 124 Abs. 1 VwGO ) und ist deshalb zu Recht verworfen worden.

Der zugrunde liegende Rechtsstreit ist nach hessischem Polizeirecht behandelt worden; eine Kostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO scheidet daher mangels Vorliegens einer Angelegenheit nach Satz 1 dieser Vorschrift aus. Darauf ist der Kläger im Schreiben des Berichterstatters vom 15. Juni 2011 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 1783/10