BVerwG, Beschluss vom 11.07.2011 - Aktenzeichen 2 C 48.11
DRsp Nr. 2013/955
Vorläufige Festsetzung des Werts eines Streitgegenstands für ein Revisionsverfahren
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 377,84 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1GKG ).