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BVerwG - Entscheidung vom 27.04.2011

6 B 64.10

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 6 B 64.10 - Aktenzeichen 6 C 12.11

DRsp Nr. 2011/10937

Berufung zur Klärung der Frage nach dem Vorliegen eines speziellen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beim Fotografieren eines SEK-Beamten ist zulässig; Zulässigkeit einer Berufung zur Klärung der Frage nach dem Vorliegen eines speziellen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beim Fotografieren eines SEK-Beamten

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. August 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

1.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob bereits das Fotografieren einen speziellen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines SEK-Beamten darstellt.

2.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 12.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

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Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 1 S 2266/09