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BVerfG - Entscheidung vom 20.09.2011

2 BvR 740/10

Normen:
StGB § 2 Abs. 6
StGB § 67d Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 740/10

DRsp Nr. 2011/17908

Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl. der Verhängung einer Sicherungsverwahrung

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

StGB § 2 Abs. 6 ; StGB § 67d Abs. 3 ;
Vorinstanz: