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BVerfG - Entscheidung vom 26.09.2011

1 BvR 916/07

Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
GG Art. 4 Abs. 2
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
GG Art. 4 Abs. 2
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 916/07

DRsp Nr. 2022/8217

Verfassunggemäße Anbringung einer Parabolantenne an einer Mietwohnung

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung einer Parabolantenne durch die Mieter einer Wohnung.

Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weildie angegriffenen Entscheidungen Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzen. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechtssind Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Grundrechte hierbei gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE7, 198 <205 ff.>; 18, 85 <92 f.>).

Das Landgericht hat zwischen dem Eigentümerinteresse an der Erhaltung des Wohnhauses aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und derin Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Informationsfreiheit, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefordert(vgl. BVerfGE 90, 27 <33>), abgewogen. Diese Abwägung genügt im Ergebnis noch verfassungsrechtlichen Maßstäben. Tragfähigist insoweit freilich nicht schon die Erwägung, ein Anspruch der Beschwerdeführer, die den Empfang alevitischer Sender anstreben,scheide bereits deshalb aus, weil sie türkische Fernsehprogramme und damit Sendungen in ihrer Sprache empfangen könnten. DasGericht stellt der Sache nach jedoch auch - wenngleich ausdrücklich nur bezogen auf den hier jedenfalls nicht primär einschlägigenMaßstab des Art. 4 Abs. 2 GG - darauf ab, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, warum der Empfang eines alevitischenFernsehprogramms für sie von Belang wäre. Da die Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nur pauschal die Namen einiger"alevitischer Sender" genannt haben, ohne auch nur andeutungsweise anzuzeigen, dass und auf welche Art auf diesen Senderntatsächlich Programme mit Bezug zu Kultur und Glauben der Aleviten ausgestrahlt werden, hält es sich noch im fachgerichtlichenWertungsrahmen, hierin keinen ausreichenden Vortrag dafür zu sehen, dass die genannten Sender tatsächlich geeignet sind, dasvon Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Interesse der Beschwerdeführer, sich als Aleviten über das Geschehen in ihrer Heimatunterrichten und die kulturelle Verbindung aufrechterhalten können (BVerfGE 90, 27 <36>), zu befriedigen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG München, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 452 C 6611/06
Vorinstanz: LG München I, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S. 13109/06