BVerfG, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 508/11
DRsp Nr. 2011/7565
Umfang der Begründungspflicht bei einer Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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