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BVerfG - Entscheidung vom 29.03.2011

1 BvR 508/11

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 508/11

DRsp Nr. 2011/7565

Umfang der Begründungspflicht bei einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 92 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.