BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 69/11
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist es zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichenRechten des Beschwerdeführers angezeigt, sie zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Das Oberlandesgericht hatdie Voraussetzungen für ein nach Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne des § 115Abs. 3 StVollzG ohne Verfassungsverstoß verneint. Insbesondere sind Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Anstalt,die Anlass für eine abweichende Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hätten geben müssen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.