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BVerfG - Entscheidung vom 06.05.2011

2 BvQ 9/11

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 92
StVollzG § 120 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 92
StVollzG § 120 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2011 - Aktenzeichen 2 BvQ 9/11

DRsp Nr. 2022/8862

Ausschöpfen der bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, nicht ausgeschöpft hat. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, die fachgerichtliche Entscheidung über seinen Eilantrag abzuwarten. Die bisherige Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens steht dem nicht entgegen. Angesichts der Art und Weise, in der der Beschwerdeführer die Arbeitskapazität der Gerichte - oft mit substanzlosen und wiederholenden Anträgen - in Anspruch nimmt, ist die bisherige Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens noch nicht zu beanstanden, zumal sich aus dem Inhalt seiner im fachgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze von 62, 18 und 145 maschinenschriftlich klein und eng beschriebenen Seiten eine besondere Eilbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1226/09 -, juris) nicht ohne weiteres erschließt.

2. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr(§ 34Abs. 2BVerfGG) bei offensichtlich unwahren Sachverhaltsangabenhingewiesen.

Seine Ausführungen sind widersprüchlich, denn er behauptet, die Justizvollzugsanstalt habe zu einem seiner Anträge keine Stellung genommen, zitiert aber aus eben dieser Stellungnahme. Auch führte er in mehreren fachgerichtlichen Verfahren und in mehreren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. u.a. 2 BvQ 69/09, 2 BvQ 18/10, 2 BvQ 50/10, 2 BvQ 84/10) aus, dass er, werde er nicht entsprechend einer Verträglichkeitsliste verpflegt, an einem anaphylaktischen Schock zu sterben drohe, um die entsprechende Liste nunmehr, soweit es das eigene Ernährungsverhalten betrifft, als bloße "Orientierungshilfe" zu bezeichnen, die keinesfalls eine Verbotsliste darstelle.

3. Über den Ablehnungsantrag ist nicht förmlich zu entscheiden, da er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>; 72, 51 <59>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.